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   OLG Schleswig, 23.12.2008 - 11 U 89/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,9853
OLG Schleswig, 23.12.2008 - 11 U 89/08 (https://dejure.org/2008,9853)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 23.12.2008 - 11 U 89/08 (https://dejure.org/2008,9853)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 23. Dezember 2008 - 11 U 89/08 (https://dejure.org/2008,9853)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Pflichten des Vermieters bei Vereinbarung einer Wechselsprechanlage mit Türöffner und Videoüberwachung

  • Judicialis

    BGB § 133; ; BGB § 157

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 535 Abs. 1 Satz 2; BGB § 133; BGB § 157
    Pflichten des Vermieters bei Vereinbarung einer Wechselsprechanlage mit Türöffner und Videoüberwachung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Vollständige Videoüberwachung und zu erbringende Eigenleistung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Auslegung eines Bauträgervertrags: Welche Türen erhalten Videoüberwachung? (IBR 2009, 273)

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 22.02.1978 - VIII ZR 24/77

    Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit eines Gerichts - Anforderungen an die

    Auszug aus OLG Schleswig, 23.12.2008 - 11 U 89/08
    Die Klage ist auch dann wirksam eingereicht, wenn sie per Fax eingeht (BGH NJW 1978, 1058; Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Aufl., § 204 Rn. 7).
  • LG Bremen, 09.04.2009 - 2 O 2547/07

    Voraussetzungen für einen Anspruch auf Schadensersatz aus § 280 Abs. 1 BGB wegen

    Zu einer weitergehenden Überprüfung über ein solches Gutachten hinaus ist die Beklagte nicht verpflichtet, zumal keine Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieses Gutachtens dargelegt sind (vgl. OLG Oldenburg, Beschl.v. 02.05.2007, Az.: 13 U 15/07; OLG Celle, Beschl.v. 22.09.2008, Az.: 11 U 89/08).

    Entgegen der Auffassung des Klägers ist in Bezug auf eine Vertriebs- und Anlageberatungsgesellschaft wie der Beklagten grundsätzlich keine Aufklärung des Anlegers darüber erforderlich, dass diese Gesellschaft Provisionen für den Vertrieb der jeweiligen Anlageprodukte erhält, da eine solche Umsatzbeteiligung zur allgemein bekannten Grundlage des Geschäftsmodells solcher Gesellschaften zählt (vgl. BGH, Urt.v. 12.02.2004, Az.: III ZR 359/02 ; Urt.v. 22.03.2007, Az.: III ZR 218/06 ; OLG Celle, Beschl.v. 22.09.2008, Az.: 11 U 89/08).

    Die Entscheidungen des XI. Zivilsenats des BGH vom 20.01.2009 (Az.: XI ZR 510/07) und 19.12.2006 (Az.: XI ZR 56/06), die von einer nicht an eine bestimmte Provisionshöhe gebundenen Aufklärungspflicht ausgehen, sind entgegen der Ansicht des Klägers nicht auf Vertriebs- und Anlageberatungsgesellschaften anzuwenden, da diese Urteile gegenüber Banken ergangen sind, bei denen der Kunde nicht zwingend damit rechnen muss, dass die Bank für ihre Vermittlungstätigkeit Rückvergütungen erhält (siehe OLG Celle, Beschl.v. 22.09.2008, Az.: 11 U 89/08).

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